Das Geschwindigkeitsmessgerät
Leivtec VX3
Bei dem oft als
"Lasermessung" oder "Superblitzer" bezeichneten Geschwindigkeitsmessgerät
Leivtec XV3
handelt es sich um einen infrarot Blitzer der neueren Generation von dem
seinerzeit etwa 450 Geräte in Deutschland im Einsatz waren. Mittlerweile
werden Messgeräte vom Typ Leivtec XV3 fast nicht mehr eingesetzt, die
Gerichte stellen Verfahren auch bei Fahrverboten ein. Es bestehen also
sehr gute Chancen diesen Blitzer anzufechten. Rechtsschutzversicherungen
wie z.b. der
ADAC
übernehmen die Kosten der Prüfung durch einen Rechtsanwalt.
Leivtec XV3 Blitzer auf dem Stativ
Ob wegen den USB-Anschlüssen, dem Transportkoffer, dem Displaytest oder zu langen
Kabeln, der Leivtec XV3
Blitzer ist ständig vor Gericht und weckt öfters Zweifel beim Betroffenen.
Rechtschutzversicherungen tragen die Kosten für eine anwaltliche Prüfung
des Bußgeldbescheides. Woher wissen Sie, dass Ihr Bescheid richtig
ist und wie schnell Sie wirklich waren?
Sie möchten wissen, wie ich Ihnen helfen kann?
Rufen Sie mich kurz
und unverbindlich an oder mailen mir Ihre Frage.
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Beim XV3 Blitzer
handelt es sich um ein Infrarot-Laser-Messgerät, also keinen klassischen
Laser. Auch blitzt der XV3 nicht in allen Fällen, es ist auch ein Messen
ohne Blitz möglich.
Eine Messung muss man sich vereinfacht
wie folgt vorstellen:
Messplatzskizze vereinfacht
Der Sensor ist in einem PKW oder am
Fahrbahnrand platziert und "blickt" dem ankommenden Verkehr entgehen.
Dabei wirft er einen viereckigen Messstrahl auf die Fahrbahn, welcher
den Verkehr schon etwa 50 Meter vorher erfasst. Wird ein Fahrzeug
registriert, erstellt das Gerät ein erstes Foto "Messung Start".
Zwischen 50 und 30 Metern vor dem Messgerät wird ein Fahrzeug dann gemessen, indem aus der bekannten Geschwindigkeit der Messstrahlen mit
einer Weg-Zeit-Berechung die Geschwindigkeit errechnet wird. Wenn ein
Fahrzeug mindestens 8m oder 1,5 Sekunden mit konstanter Geschwindigkeit
über einem voreingestellten Grenzwert gefahren ist, wird ein zweites
Foto "Messung Ende" erstellt und eine Fallakte angelegt. Andernfalls soll die Messung annulliert
und das Foto "Messung Start" und alle Messdaten gelöscht werden.
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Mitte Oktober 2020 hat die Arbeitsgemeinschaft forensisch
- technischer Gutachter in den Bereichen der amtlichen Überwachung des
Straßenverkehrs -ARGUMINT- www.arguemint.de Untersuchungen
veröffentlicht, nach denen es bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec
XV3 zu erheblichen Abweichungen vom Referenzmessgerät gekommen sein
soll. Diese Abweichungen sollen mit bis zu 10 km/h
deutlich außerhalb der Verkehrsfehlergrenze gelegen haben.
Einige Details dazu finden Sie
hier.
Es stellt sich damit nun neben der Frage, ob die einzelne
Messung richtig war zudem die Frage, ob Messungen mit Geräten dieses
Typs überhaupt zulässig sind.
In einem Bußgeldverfahren am Amtsgericht Dippoldiswalde
wurde diese Frage nicht entscheiden, sondern der Richter hat von sich
aus die Geldbuße soweit gesenkt, dass es zu keinem Punkt in Flensburg
kam.
Wie andere Gericht in Zukunft entscheiden werden ist
offen, eine genaue Prüfung der Bußgeldbescheid mit dem Leivtec XV 3 ist
aber derzeit dringend zu empfehlen.
seltsames Messbild
Häufig werde ich gefragt ob der XV3
auch "falsch" messen kann.
Zunächst bietet jeder technische Vorgang die Möglichkeit von Fehlern.
Beim XV3 besteht insbesondere die Gefahr, dass andere Fahrzeuge die
Messung beeinflussen. Um dies auszuschließen hat der Hersteller genaue
Vorgaben gemacht, wann ein Messfoto auszuwerten und wann dies unzulässig
ist. Und hier kommt wieder der Mensch ins Spiel.
Eine Arbeitshilfe stellt hier der
Messfeldrahmen oder Messrahmen dar.
Auswertesoftware - zwei Fahrzeuge im Bild - unzulässig
Dieser Rahmen umrandet quasi den Laser
und den Erfassungsbereich. Ist
kein weiteres Fahrzeug im Bild "Messung Start" und "Messung Ende" soll
die Messung verwertbar sein. Sind weitere Fahrzeuge im Messrahmen zu
sehen, muss man genau hinschauen. Oft ist dann die Messung hinfällig.
Die Praxis im
Bußgeldverfahren zeigt aber
oft genug, dass auch Messungen mit nur einem Fahrzeug im Messrahmen zu
einer Verfahrenseinstellung führen können.
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Unter
dem Begriff des standardisierten
Messverfahren ist ein [...] vereinheitlichtes Verfahren zu verstehen,
bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so
festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse
zu erwarten sind [...] So BGH u.a.
das bedeutet?
Beim XV3 Messverfahren geht die
Rechtsprechung wohl dahin zu sagen, dass ein standardisiertes
Messverfahren vorliegt.
Das ist aber keinesfalls ein
"Persilschein". Denn fast alle gängigen Messverfahren sind
standardisiert. Dies aber nur dann, wenn genau nach Bedienungsanleitung
und Zulassung gearbeitet wurde.
War dies nicht der Fall, ist die
Messung aber nicht hinfällig, sondern nicht standardisiert. Das hat die
Folge, dass der Bußgeldrichter nicht nur sagen muss, es war ein XV3 und
Herr Meier wurde mit 31 km/h innerorts zu schnell gemessen, sondern es
muss genau beschreiben werden, was in dem Messgerät passiert ist und
warum es nun 31 km/h sind und nicht nur 30 oder 16.
An dieser Stelle zeigen viele Gerichte
dann ein Einsehen und treffen dann eine deutlich mildere Entscheidung
und sehen vom Fahrverbot ab oder stellen das Verfahren sogar ein.
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Bedienungsanleitung
Die Bedienungsanleitung für ein
Messgerät zu bekommen war früher ein Kampf, der sich durch die Gerichte
zog. Heute gibt es diese beim Hersteller zum kostenlosen Download (nur
für Anwälte, Richter und Gutachter).
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Wenn
der Laser XV3 Laser richtig eingesetzt wurde, gelten die üblichen
Toleranzen.
-
bis 100 Km /h 3 Km/h
-
ab 100 Km/h 3 Prozent
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Beim XV3 gab es in den vergangenen
Jahren erhebliche Probleme mit den Verbindungskabeln der Bauteile.
Der Hersteller meinte es gut und hat einige Kabel zu lang
ausgeliefert. Sachverständige fragten dann, ob damit die sog.
elektromagnetische Abschirmung, also der Schutz gegen Fremdeinflüsse,
noch gegeben war. Die Diskussion verlief wild und führte in
unzähligen von Fällen zu einer Verfahrenseinstellung. Die Firma Leivtec hat aber
dann alle ihre Geräte nachgerüstet, sodass heute
alle Kabel die richtige Länge haben sollten.
Sind alle Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3
unzulässig?
In der Vergangenheit sind erhebliche Zweifel an der
Zuverlässigkeit des Lasermessers Leivtec XV3 aufgekommen. Nun hat neben
der PtB, der Zulassungsbehörde, auch der Hersteller selbst eine erste
Stellungnahme abgegeben. In einer E-mail an die Kunden (Bußgeldstellen)
berichtet er von "Auffälligkeiten". Es wird mitgeteilt, dass derzeit
unzulässige Messwertabweichungen nicht
ausgeschlossen werden können. Es wird deswegen darum gebeten,
von amtlichen Messungen vorerst Abstand zu
nehmen. Erste Bußgeldstellen reagieren bereits von sich aus
und rufen Bußgeldbescheide zurück. Unter diesem Ansatz ist wohl jede
Geschwindigkeitsmessung derzeit kritisch zu prüfen.
Weitere Infos unter:
Telefon:
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Bundesverfassungsgericht
Rohmessdaten:
Mit Beschluss vom 12. November
2020, Az: 2 BvR 1616/18 hat das Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe entscheiden, dass die Nichtherausgabe der sog.
Rohmessdaten von amtlichen Verkehrsüberwachungsgeräten und
darauf beruhende Urteile von Gerichten den Betroffenen in seinem
Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG beschränken kann.
Die insbesondere in Bayern
übliche Praxis wird sich wohl in Zukunft ändern und die Daten
herausgegeben werden. Das Verfahren wird damit deutlich
transparenter und Messungen besser prüfbar.
- Mit Beschluss vom 30.August 2019 Az.: Ss BS 46/2019
(44/19 Owi) hat sich das saarländische Oberlandesgericht der Auffassung
des Landesverfassungsgerichts angeschlossen und ein Verfahren mit dem
Messgerät Leivtec XV3 eingestellt.
Das Ausgangsgericht St. Ingbert verurteilte einen
Betroffenen zu einer Geldbuße von 300,00 Euro und einem Fahrverbot von
einem Monat Dauer. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des
Betroffenen hatte erfolg. Das Oberlandesgericht begründetet den
Beschluss ua. damit, dass das Messgerät keine Rohmessdaten speichert und
die Messung deswegen nicht prüfbar ist. Der Grundsatz des fairen
Verfahrens sei verletzt und das Verfahren deswegen einzustellen.
- Urteil Amtsgericht Meißen vom 18.04.2018, Az 13 Owi 162
Js 60190/17 (2) - XV3 kein standardisiertes Messverfahren
Mit Beschluss
von Ende April 2018 hat nun das Amtsgericht Meißen ein
Bußgeldverfahren (160,00 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat
Fahrverbot) mit dem Leivtec XV3 Messgerät eingestellt, weil es
sich nach dessen Ansicht nicht um ein standardisiertes
Messverfahren handelt.
Dies wird vom
Gericht vereinfacht wie folgt begründet:
Eine Rückname
der Bauartzulassung hat bisher nicht stattgefunden.
Die im
Verfahren der Bauartzulassung durchgeführten Prüfungen fanden
aber zur Zeit des alten Eichgesetzes statt und waren wohl
unvollständig durchgeführt worden.
Umfassende
technische Prüfungen aufgrund des Urteils des AG Jülich aus dem
Jahr 2017 mit dem Leivtec XV3 ergaben zwar, dass alle
Eichvorgaben nun nach dem alten und neuen Eichgesetz eingehalten
werden. Jedoch ist aber eine "Heilung" der einst unvollständigen
Prüfung bei der Zulassung nicht möglich. Das nun gültige MessEG
sieht eine sog. Nachtragszulassung nicht vor.
Somit reicht
es nicht aus festzustellen, dass es beim XV3 alles seinen
"geordneten sozialistischen Gang" geht, sondern es bedarf nach
Ansicht des AG Meißens, einer neuen Abnahme durch die
physikalisch-technische Bundesanstalt.
Da diese
Abnahme nicht vorliegt, hat das Messgerät wohl keine Zulassung
und ist dann wohl auch kein standardisiertes Messverfahren. Das
Amtsgericht sagt sogar, dass das Gerät nach §§ 6 ff MessEG nicht
in Verkehr gebracht werden dürfte.
Für ein
Bußgeldverfahren ist eine solche Feststellung jedoch oft
unbedeutend, wenn das Gericht die Messung auf andere Weise
selbst prüfen kann. Jedoch speichert das Leivtec XV3 Messgerät
die eigentlichen Messdaten nicht mehr und vereitelt somit eine
nachträgliche Überprüfung willkürlich und entgegen dem
eindeutigen Wortlaut der §§ 33 Abs. 3 MessEG und § 7 Abs. 1 Nr.
5 MessEV.
An dieser
Stelle erkennt das Gericht in Meißen als eines von wenigen
Gerichten in der BRD seine Aufgabe im Rahmen der
verfassungsrechtlich -noch- garantierten Gewaltenteilung, und
versucht das Handeln der Exekutive und der Verwaltungsbehörden
selbst und aus eigener Kraft zu prüfen und ergibt sich nicht der
Versuchung die unzähligen Fehler der Bußgeldstellen und
Messbeamten mit dem Liebesmantel in Form der Richterrobe zu
verdecken, um dem Staat eine zweifelhafte Einnahmequelle zu
sichern.
Das
Amtsgericht Meißen -als Hort der Gerechtigkeit in dunklen Zeiten
wie diesen- ist nach wie vor ein leuchtendes Vorbild für den
Rest der Republik.
nach oben
- Urteil Amtsgericht Jülich vom 08.12.2017, Az 12 Owi 122/16
- Messfehler 2018
Ende 2017 stellte sich aber heraus,
dass die Kabelproblematik wohl nicht beseitigt wurde. Zwar wurden alle Kabel
auf die richtige Länge gekürzt, nach den Feststellungen des Amtsgerichts
Jülich sind die Verbindungskabel aber aus einem anderen Grund unzulässig.
Vereinfacht gesagt muss ein Kabel gegen Fremdeinflüsse
geschützt sein. (ähnlich z.B hatte früher ein UKW Radio gerauscht, wenn
ein Elektrorasierer in der Nähe eingeschaltet wurde)
Die Störabschirmung muss im dreidimensionalen Raum in
alle Richtungen funktionieren. Also links-rechts, hoch-runter und
vor-zurück. Die Prüfung im Zulassungsverfahren bezieht sich aber nach
den Feststellungen des Gerichts nur auf eine Richtung. Sachverständige
meinen nun, dass die Abschirmung nicht gesichert ist und damit die
Messung zu verwerfen sei. Die
betrifft nach meiner Kenntnis (Stand Jan 2018) alle Messungen mit dem
XV3. Wie sich die Rechtsprechung dazu entwickeln wird ist offen,
aber grundsätzlich derzeit ein Grund Messungen mit dem XV3 anzufechten
und
Einspruch einzulegen.
Seit Ende März 2018 stellt die PtB in einem umfassenden
Prüfbericht nun dar, dass die nötige Abschirmung Ihrer Meinung
nach ausreichend gewährleistet ist. Die Auswirkungen der
Stellungnahme in der Praxis sind z.Z. noch offen. Das OLG Köln
hat sich im Mai 2018 mit der Entscheidung des AG Jühlich
auseinandergesetzt und den Weg für eine neue Prüfung eröffnet.
Das OLG sagt hier zusammengefasst, dass die Entscheidung des AG
Jühlich wohl richtig sein kann (denn die "Rechtsbeschwerde" der
Staatsanwaltschaft hat nach Ansicht des OLG Köln nur "vorläufigen"
Erfolg). Aber es muss noch genauer ermittelt werden. Somit darf
man auf die neue Entscheidung aus Jühlich gespannt sein.
Richtig wäre wohl nun nicht freizusprechen,
sondern das Verfahren in Anlehnung an die Kommentarliteratur
(vgl. Göher zu § 47) einzustellen. Denn man ist schließlich im
Bußgeldverfahren wegen 120,00 Euro. Man muss hier also nicht auf
Kosten des Betroffenen oder dessen Rechtschutzversicherung das
Zulassungsverfahren wiederholen. Die PtB wäre als
Aufsichtsbehörde hier wohl in der Pflicht.
Messgerät in der Übersicht
Laut Zulassung sind die Kabellängen
wie folgt:
nach oben
Dran bleiben
lohnt!
Display auf der Rückseite für Messung mit Anhaltebetrieb
Zum
Leivtec XV3 Messgerät gibt es viele Urteile die für den Betroffenen
günstiger sind als der ursprüngliche
Bußgeldbescheid. Dies liegt oft neben
den Fragen zum Messverfahren und der Bildauswertung an
Unzulänglichkeiten bei der Durchrührung der Messung. Eine Überprüfung
ist daher in fast allen Fällen zu empfehlen.
technische Daten
Nach der Zulassung der PtB arbeitet
das Gerät in folgendem Bereich:
-
Anzeigebereich: 0-250 km/h,
zwischen 251 und 300 km/h wird als Messergebnis 250 km/h
angezeigt.
-
Zugelassener Messbereich: 0-250
km/h
-
Messentfernung: ca. 50-30 Meter
-
Messtrecke: min 8 Meter
-
Temperaturbereich: -10 bis +45
Grad Celsius
Ist der neue
Bußgeldkatalog ungültig?
Am 28.04.2020 trat
der neue Bußgeldkatalog mit einer erheblichen
Verschärfung für Autofahrer in Kraft.
Nun werden immer
mehr Stimmen laut, die dessen Wirksamkeit bezweifeln.
Argumentiert wird
dabei wie folgt: Wenn der Staat die Freiheit der
Menschen einschränkt, hier z.B. mit Fahrverboten bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h
bzw. 26 km/h, muss er das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
verankerte Zitiergebot beachten, also das eingeschränkte Recht benennen.
Und
gerade bei der Verschärfung des Bußgeldkataloges mit Fahrverboten
im unteren Bereich ist wohl diese Nennung -versehentlich-
vergessen worden, denn § 26a
Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt unerwähnt.
Das
Bundesverfassungsgericht war in der Vergangenheit bei
solchen Fehlern streng und hat die Gesetze oft für
unwirksam erklärt.
Aus dem Grunde ist
es ratsam, gerade bei der Verhängung von Fahrverboten
genau zu prüfen, ob diese rechtmäßig sind.
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5 Telemediengesetz (TMG) und DL-InfoV
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Alexander Kaden - Fachanwalt für Verkehrsrecht
Königsbrücker Landstraße 29 b
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Deutschland
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Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die
Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland
verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Steuernummer:
202/237/00099
Rechtsanwalt Alexander Kaden ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen
- Kammer des öffentlichen Rechts -
Glacisstr. 6
01099 Dresden
Telefon: +49-(351) 31859-0
Telefax: +49-(351) 33608-99
e-mail: info@rak-sachsen.de
Internet: www.rak-sachsen.de
Die berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der
Berufsbezeichnung »Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind folgende:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Diese
Gesetze und Verordnungen finden sich unter der Rubrik »Informationspflichten
gem. § 5 TMG« auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
unter www.brak.de.
Rechtsanwalt Alexander Kaden unterhält eine
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese ist für Rechtsanwälte
vorgeschrieben. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je
Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht werden. Die Versicherung
wird bis zum 31.12.2015 24:00 Uhr bei der
Generali Versicherung AG, Adenauer-Ring
7 - 9, 81737 München unter der Vertragsnummer 060005 und ab dem
01.01.2016 um 0:00 Uhr bei der R+V Allgemeine Versicherung AG,
Niedersachsenring 13, 30163 Hannover unter der Haftpflichtpolicennummer:
405 84 344 123560 gehalten. Der
räumliche Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.
Soweit vorab nichts
anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Außergerichtliche
Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern
besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen
Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß
§ 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der
Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de
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dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder
sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben
Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer
besonderen Situation von uns umgesetzt wird.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen,
genügt eine E-Mail an kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de.
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